Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
§ 23. (1) Unternehmer, deren Gesamtumsatz (§ 17 Abs. 5) den Betrag von 150.000 S nicht übersteigt, sind berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Abs. 2 zu kürzen.Paragraph 23, (1) Unternehmer, deren Gesamtumsatz (Paragraph 17, Absatz 5,) den Betrag von 150.000 S nicht übersteigt, sind berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen.
(2)Absatz 2,Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,
mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.
(3)Absatz 3,Der Kürzungsbetrag kann nur in der Steuerklärung für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.