Umsatzsteuergesetz 1972
Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,
Paragraph 23
01.01.1973
30.12.1975
Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer
Paragraph 23, (1) Unternehmer, deren Gesamtumsatz (Paragraph 17, Absatz 5,) den Betrag von 150.000 S nicht übersteigt, sind berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen.
mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,
mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert
der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.