Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

30.12.1975

Text

Kürzungsbetrag für Kleinunternehmer

Paragraph 23, (1) Unternehmer, deren Gesamtumsatz (Paragraph 17, Absatz 5,) den Betrag von 150.000 S nicht übersteigt, sind berechtigt, die für den Veranlagungszeitraum zu entrichtende Steuer nach Maßgabe des Absatz 2, zu kürzen.

  1. Absatz 2,Das Ausmaß der Kürzung beträgt bei einem Gesamtumsatz von nicht mehr als 50.000 S .......................... 20 vom Hundert,

mehr als 50.000 S, aber nicht mehr als 100.000 S . 15 vom Hundert,

mehr als 100.000 S, aber nicht mehr als 150.000 S 10 vom Hundert

der Steuer, die der Unternehmer für den Veranlagungszeitraum zu entrichten hat.

  1. Absatz 3,Der Kürzungsbetrag kann nur in der Steuerklärung für den Veranlagungszeitraum geltend gemacht werden.