Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19,

Inkrafttretensdatum

21.12.1985

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 3 und Entfall des Absatz 4 :, Ab 1. 1. 1986

Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985, Abschn. römisch III Art. römisch II Ziffer 4,)

Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,

gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt

Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld

Paragraph 19, (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.

  1. Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
    1. Ziffer eins
      für Lieferungen und sonstige Leistungen
      1. Litera a
        mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsaustellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist,
      2. Litera b
        in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung),
      3. Litera c
        in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
    2. Ziffer 2
      für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, getätigt worden sind.
  2. Absatz 3In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
  3. Absatz 4Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch III Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.)
  4. Absatz 5In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
  5. Absatz 6Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,