Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994Bundesgesetzblatt Nr. 223 aus 1972, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3 und Entfall des Abs. 4: Ab 1. 1. 1986Bezugszeitraum: Absatz 3 und Entfall des Absatz 4 :, Ab 1. 1. 1986
(BGBl. Nr. 557/1985 Abschn. III Art. II Z 4) Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985, Abschn. römisch III Art. römisch II Ziffer 4,)
Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,Tritt vorbehaltlich des Paragraph 28, Absatz 2 und des Paragraph 29,, Bundesgesetzblatt Nr. 663 aus 1994,,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
Text
Steuerschuldner, Entstehung der Steuerschuld
§ 19. (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des § 1 Abs. 1 Z. 1 und 2 der Unternehmer.Paragraph 19, (1) Steuerschuldner ist in den Fällen des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 der Unternehmer.
(2)Absatz 2Die Steuerschuld entsteht
für Lieferungen und sonstige Leistungen
mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind (Sollbesteuerung); dieser Zeitpunkt verschiebt sich um einen Kalendermonat, wenn die Rechnungsaustellung erst nach Ablauf des Kalendermonates erfolgt, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung erbracht worden ist,
in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (§ 17) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung),in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten (Paragraph 17,) mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind (Istbesteuerung),
in den Fällen der Einzelbesteuerung nach § 20 Abs. 4 im Zeitpunkt des Grenzüberganges;in den Fällen der Einzelbesteuerung nach Paragraph 20, Absatz 4, im Zeitpunkt des Grenzüberganges;
für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. a bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 2 lit. b getätigt worden sind.für den Eigenverbrauch mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Gegenstände für die im Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, bezeichneten Zwecke verwendet oder die Aufwendungen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, getätigt worden sind.
(3)Absatz 3In den Fällen des § 11 Abs. 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.In den Fällen des Paragraph 11, Absatz 12 und 14 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Rechnung ausgefolgt worden ist.
(4)Absatz 4(Anm.: Aufgehoben durch Abschn. III Artikel I, Z. 6, BGBl. Nr. 557/1985.)Anmerkung, Aufgehoben durch Abschn. römisch III Artikel römisch eins, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Nr. 557 aus 1985,.)
(5)Absatz 5In den Fällen des § 16 Abs. 2 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 2, entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Minderung des Entgeltes eingetreten ist.
(6)Absatz 6Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 24 Abs. 2.Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt Paragraph 24, Absatz 2,