Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972 aufgehoben durch BGBl. Nr. 663/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1, 2, 3, 4 und 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. VIII Z 22, BGBl. Nr. 818/1993;
Abs. 1 Z 1 lit. c
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. VI Z 9, BGBl. Nr. 680/1994

Tritt vorbehaltlich des § 28 Abs. 2 und des § 29, BGBl. Nr. 663/1994,
gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den Beitritt
Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

Text

Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

Paragraph 14, (1) Unternehmer können die abziehbaren Vorsteuerbeträge wahlweise nach folgenden Durchschnittssätzen ermitteln:

  1. Ziffer eins
    Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, des Einkommensteuergesetzes 1988 für die Ermittlung der Betriebsausgaben mit einem Durchschnittssatz vorliegen, können die abziehbaren Vorsteuerbeträge mit einem Durchschnittssatz von 1,8% des Gesamtumsatzes aus Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 22 und Paragraph 23, des Einkommensteuergesetzes 1988 mit Ausnahme der Umsätze aus Hilfsgeschäften berechnen. Eine Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge mit dem Durchschnittssatz ist gesondert für jeden Betrieb möglich. Mit diesem Durchschnittssatz werden sämtliche Vorsteuern abgegolten, ausgenommen
    1. Litera a
      Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen und deren Anschaffungskosten 15 000 S übersteigen. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen;
    2. Litera b
      Vorsteuerbeträge für sonstige Leistungen im Zusammenhang mit der Herstellung von abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, deren Herstellungskosten 15 000 S übersteigen;
    3. Litera c
      Vorsteuerbeträge für Lieferungen von Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Vorsteuerbeträge für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand bilden. Diese Ausnahme gilt sinngemäß für die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Einfuhren, die diesen Lieferungen entsprechen.
    Diese Vorsteuerbeträge sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 12, zusätzlich abziehbar.
  2. Ziffer 2
    Der Bundesminister für Finanzen kann weiters mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
  1. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;
    2. Ziffer 2
      die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
    3. Ziffer 3
      der Umfang, in dem Unternehmern, deren Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  2. Absatz 3,Die Durchschnittssätze gemäß Absatz eins, Ziffer 2, müssen zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
  3. Absatz 4,Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können inner halb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln. Sowohl die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer eins,, als auch die Erklärung, die Vorsteuerbeträge nach Absatz eins, Ziffer 2, zu ermitteln, bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre.
  4. Absatz 5,Die Erklärung gemäß Absatz 4, kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt schriftlich zu erklären. Mit dem Widerruf kann der Unternehmer erklären,
    1. Litera a
      die Durchschnittssätze anstelle nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Absatz eins, Ziffer 2, oder umgekehrt zu ermitteln. Diese Erklärung bindet den Unternehmer wieder für mindestens zwei Kalenderjahre;
    2. Litera b
      die Vorsteuerbeträge nach den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Anmerkung

Zu Abs. 1: V: BGBl. Nr. 85/1973
BGBl. Nr. 97/1973
BGBl. Nr. 790/1974
BGBl. Nr. 350/1976
BGBl. Nr. 692/1976
BGBl. Nr. 684/1977
BGBl. Nr. 576/1980
BGBl. Nr. 627/1983
ÜR: Art. VIII Z 9 und 10, BGBl. Nr. 818/1993

In diesem Dokument wurde die Novelle 680/1994 berücksichtigt.

Schlagworte

Durchschnittssatz

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12053977

Alte Dokumentnummer

N3199441033J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P14/NOR12053977

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