Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umsatzsteuergesetz 1972
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 14
Inkrafttretensdatum
22.12.1984
Außerkrafttretensdatum
30.11.1993
Abkürzung
UStG 1972
Index
32/04 Steuern vom Umsatz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4: Ab Veranlagungsjahr 1985
(
BGBl. Nr. 531/1984 Abschn. III Art. II Z 5)
Text
Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen
§ 14. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.
(2)Absatz 2,In der Verordnung werden bestimmt:
Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;
die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
der Umfang, in dem Unternehmern, deren Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
(3)Absatz 3,Die Durchschnittssätze müssen zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
(4)Absatz 4,Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum eines Kalenderjahres beim Finanzamt erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist innerhalb der Frist zur Abgabe der Voranmeldung für den ersten Voranmeldungszeitraum dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.
Schlagworte
Durchschnittssatz
Gesetzesnummer
10004124
Dokumentnummer
NOR12048366
Alte Dokumentnummer
N3198419501S