Bundesrecht konsolidiert

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Umsatzsteuergesetz 1972 § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umsatzsteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 223/1972

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1973

Außerkrafttretensdatum

21.12.1984

Abkürzung

UStG 1972

Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Text

Vorsteuerabzug nach Durchschnittssätzen

Paragraph 14, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung für die Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge Durchschnittssätze für Gruppen von Unternehmern aufstellen. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Unternehmern festzusetzen.

  1. Absatz 2,In der Verordnung werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppe von Betrieben, für welche Durchschnittssätze anwendbar sind;
    2. Ziffer 2
      die für die Ermittlung der Durchschnittssätze jeweils maßgebenden Merkmale. Als solche kommen insbesondere Art und Höhe der an den Betrieb ausgeführten Umsätze in Betracht;
    3. Ziffer 3
      der Umfang, in dem Unternehmern, deren Vorsteuer nach diesen Durchschnittssätzen zu ermitteln ist, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  2. Absatz 3,Die Durchschnittssätze müssen zu einer Vorsteuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich ohne Anwendung der Durchschnittssätze ergeben würde.
  3. Absatz 4,Unternehmer, bei denen die Voraussetzungen für eine Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen gegeben sind, können spätestens bis zum zehnten Tag nach Ablauf des ersten Voranmeldungszeitraumes eines Kalenderjahres beim Finanzamt erklären, daß sie ihre abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen ermitteln. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für zwei Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum zehnten Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Eine erneute Ermittlung des Vorsteuerabzuges nach Durchschnittssätzen ist frühestens nach Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

Schlagworte

Durchschnittssatz

Gesetzesnummer

10004124

Dokumentnummer

NOR12045544

Alte Dokumentnummer

N3197214608S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/223/P14/NOR12045544

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