Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

§ 21.
  1. Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.
  2. Absatz 2Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG

Schlagworte

Wahlanfechtung, Endergebnis

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2010

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12014541

Alte Dokumentnummer

N1199328095J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P21/NOR12014541

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