Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 21
Inkrafttretensdatum
01.05.1993
Außerkrafttretensdatum
28.02.2010
Abkürzung
BPräsWG
Index
10/04 Wahlen
Text
§ 21.
(1)Absatz einsDie Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (§ 17, gegebenenfalls § 20) im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.20) im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.
(2)Absatz 2Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs.Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Abs. 1) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (§ 9) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69, 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG
Schlagworte
Wahlanfechtung, Endergebnis
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2010
Gesetzesnummer
10000494
Dokumentnummer
NOR12014541
Alte Dokumentnummer
N1199328095J