Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

25.02.1971

Außerkrafttretensdatum

30.04.1993

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 21, (1) Die Hauptwahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" unverzüglich zu verlautbaren.

  1. Absatz 2,Innerhalb einer Woche vom Tage der Verlautbarung im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" kann die Wahlentscheidung der Hauptwahlbehörde (Absatz eins,) beim Verfassungsgerichtshofe wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines behördlich veröffentlichten Wahlvorschlages (Paragraph 9,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 85, sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

vgl. Art. 141 Abs. 1 lit. a B-VG

Schlagworte

Wahlanfechtung, Endergebnis

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12007274

Alte Dokumentnummer

N11971133620

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P21/NOR12007274

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