Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 339/1993

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

28.02.2010

Text

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis der Wahl (Paragraph 17,, gegebenenfalls Paragraph 20,) im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” unverzüglich zu verlautbaren.
  2. Absatz 2,Innerhalb einer Woche vom Tag der Verlautbarung im “Amtsblatt zur Wiener Zeitung” kann die Wahlentscheidung der Bundeswahlbehörde (Absatz eins,) beim Verfassungsgerichtshof wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter eines dem Gesetz entsprechenden Wahlvorschlages (Paragraph 9,) angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung des Wahlverfahrens oder eines bestimmten Teiles desselben zu enthalten. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Anfechtung längstens innerhalb von vier Wochen nach ihrer Einbringung zu entscheiden. Auf das Verfahren über solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der Paragraphen 68, Absatz 2, 69, 70, Absatz eins und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 sinngemäß anzuwenden.