Bundesrecht konsolidiert

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Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 57/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 339/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

BPräsWG

Index

10/04 Wahlen

Text

Paragraph 17, Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der

abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der

abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.

Anmerkung

zu "gültigen Stimmen" vgl. § 12

Schlagworte

Wahlsieger

Gesetzesnummer

10000494

Dokumentnummer

NOR12014538

Alte Dokumentnummer

N1199328092J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/57/P17/NOR12014538

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