Bundespräsidentenwahlgesetz 1971
Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,
Paragraph 17
01.05.1993
31.12.1998
Paragraph 17, Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der
abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der
abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.