Kurztitel

Bundespräsidentenwahlgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 339 aus 1993,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Paragraph 17, Die Bundeswahlbehörde hat jenen Wahlwerber als gewählt zu erklären, der mehr als die Hälfte aller gültigen Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Verwendung von Stimmzetteln nach Paragraph 11, Absatz 3, ist der Wahlwerber als gewählt zu erklären, wenn die Summe der

abgegebenen gültigen auf "ja" lautenden Stimmen, die Summe der

abgegebenen gültigen auf "nein" lautenden Stimmen übersteigt.