(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 78/1997)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 1997,)
Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 25. Mai 1971 gemäß Art. 73 des Übereinkommens bei der Bank hinterlegt; somit ist das Übereinkommen gemäß seinem Art. 68 Abs. 2 am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft getreten.Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorstehenden Übereinkommen wurde am 25. Mai 1971 gemäß Artikel 73, des Übereinkommens bei der Bank hinterlegt; somit ist das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 68, Absatz 2, am 24. Juni 1971 für Österreich in Kraft getreten.
Folgende weitere Staaten gehören dem Übereinkommen an:
Afghanistan, Belgien, Botswana, Bundesrepublik Deutschland, Burundi, Ceylon, Republik China, Dahomey, Dänemark, Elfenbeinküste, Finnland, Frankreich, Gabon, Ghana, Griechenland, Guayana, Guinea, Indonesien, Island, Italien, Jamaika, Japan, Jugoslawien, Kamerun, Kenia, Kongo (Brazzaville), Kongo (Kinshasa), Korea, Lesotho, Liberia, Luxemburg, Madagaskar, Malawi, Malaysia, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Nepal, Niederlande, Niger, Nigeria, Norwegen, Obervolta, Pakistan, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Sierra Leone, Singapur, Somalia, Swaziland, Togo, Trinidad und Tobago, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland (ausgenommen die Kanal Inseln (mit Ausnahme von Guernsey), der Insel Man, Südrhodesien und Brunei), Vereinigte Staaten von Amerika, Zentralafrikanische Republik und Zypern.
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundesrepublik Deutschland hat anläßlich der Ratifikation des Übereinkommens erklärt, daß dieses mit Wirkung des Tages, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, auch für das „Land Berlin“ gilt.
Neuseeland
Neuseeland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Art. 70 des Übereinkommens mitgeteilt, daß die Cook-Inseln, Niue und Tokelau von der Anwendung dieses Übereinkommens ausgenommen sind.Neuseeland hat anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde gemäß Artikel 70, des Übereinkommens mitgeteilt, daß die Cook-Inseln, Niue und Tokelau von der Anwendung dieses Übereinkommens ausgenommen sind.
Niederlande
Die Niederlande haben durch Notifikation vom 22. Mai 1970 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Niederländischen Antillen ausgedehnt.
Türkei
Die Türkei hat erklärt, daß gemäß Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens betreffend die Arten der Streitigkeiten, die zur Unterwerfung unter die Zuständigkeit des Zentrums als geeignet oder nicht geeignet erachtet werden, nur jene sich unmittelbar aus Investitionstätigkeiten ergebenden Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit den relevanten Gesetzen der Republik Türkei über ausländisches Kapital die erforderliche Genehmigung erhalten haben und die tatsächlich eingeleitet wurden, Gegenstand der Zuständigkeit des Zentrums sind. Streitigkeiten hingegen, die sich auf das Eigentum und auf dinglichen Grundbesitz beziehen, unterstehen zur Gänze der Gerichtsbarkeit der türkischen Gerichte und werden daher nicht der Zuständigkeit des Zentrums unterworfen.Die Türkei hat erklärt, daß gemäß Artikel 25, Absatz 4, des Übereinkommens betreffend die Arten der Streitigkeiten, die zur Unterwerfung unter die Zuständigkeit des Zentrums als geeignet oder nicht geeignet erachtet werden, nur jene sich unmittelbar aus Investitionstätigkeiten ergebenden Streitigkeiten, die in Übereinstimmung mit den relevanten Gesetzen der Republik Türkei über ausländisches Kapital die erforderliche Genehmigung erhalten haben und die tatsächlich eingeleitet wurden, Gegenstand der Zuständigkeit des Zentrums sind. Streitigkeiten hingegen, die sich auf das Eigentum und auf dinglichen Grundbesitz beziehen, unterstehen zur Gänze der Gerichtsbarkeit der türkischen Gerichte und werden daher nicht der Zuständigkeit des Zentrums unterworfen.
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 19. Juni 1973 gemäß Art. 70 des Übereinkommens mitgeteilt, daß das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Pitcairn-Inseln, das Britische Antarktische Territorium, die Souveränen Stützpunkte auf der Insel Zypern und die Neuen Hebriden von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen sind.Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat am 19. Juni 1973 gemäß Artikel 70, des Übereinkommens mitgeteilt, daß das Britische Territorium im Indischen Ozean, die Pitcairn-Inseln, das Britische Antarktische Territorium, die Souveränen Stützpunkte auf der Insel Zypern und die Neuen Hebriden von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen sind.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Ausdehnung der Anwendung dieses Übereinkommens ab 1. Juli 1979 auf Jersey notifiziert.
Das Vereinigte Königreich hat mit Wirkung vom 1. November 1983 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt.