Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 25

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Ankündigungen und Werbungen

Paragraph 25,

Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in jeder Richtung bis zu einer Entfernung von 100 m von der Bundesstraße (Paragraph 21, Absatz 4,) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

Im RIS seit

27.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2021

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40236019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P25/NOR40236019

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