§ 25. Ankündigungen und WerbungenParagraph 25, Ankündigungen und Werbungen
Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (Paragraph 21, Absatz 4,) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen.