Bundesrecht konsolidiert

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Bundesstraßengesetz 1971 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesstraßengesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 286/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

10.05.2006

Außerkrafttretensdatum

22.04.2010

Abkürzung

BStG 1971

Index

96/01 Bundesstraßengesetz 1971

Text

Ankündigungen und Werbungen

Paragraph 25,

Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer Entfernung von 100 m entlang der Bundesstraßen (Paragraph 21, Absatz 4,) nicht errichtet werden. Optische Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich - unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften - einer Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen. Die Behörde hat auf Antrag des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) die Beseitigung eines durch vorschriftswidriges Verhalten herbeigeführten Zustandes auf Kosten des Betroffenen anzuordnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2010

Gesetzesnummer

10011428

Dokumentnummer

NOR40077365

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/286/P25/NOR40077365

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