§ 11. Entscheidung über BeiträgeParagraph 11, Entscheidung über Beiträge
Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der § 8 Abs. 1 oder § 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde. Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der Paragraph 8, Absatz eins, oder Paragraph 10, in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde.