§ 11. Entscheidung über BeiträgeParagraph 11, Entscheidung über Beiträge
Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der §§ 8 Abs. 1, 9 oder 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde. Wenn eine vom Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf Grund der Paragraphen 8, Absatz eins, 9, oder 10 in Anspruch genommene Leistung verweigert wird, entscheidet, falls nicht der einen privaten Rechtstitel betreffende Streitfall im ordentlichen Rechtsweg auszutragen ist, über die Leistungspflicht und das Ausmaß des Beitrages die Behörde.