(1)Absatz eins,Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.