Bundesrecht konsolidiert

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Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971 Art. 4

Kurztitel

Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 274/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, aber der Landespolizeidirektion, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
  2. Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Absatz eins, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.

Im RIS seit

25.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10011427

Dokumentnummer

NOR40139310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/274/A4/NOR40139310

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