Kurztitel

Verkehrsrecht-Anpassungsgesetz 1971

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

17.08.1971

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Artikel römisch vier

  1. Absatz eins,Wird die Anzeige wegen eines Verkehrsunfalles vom öffentlichen Ankläger zurückgelegt oder ein gerichtliches Verfahren wegen eines Verkehrsunfalles rechtskräftig ohne Schuldspruch des Angezeigten beendet, so ist dies der nach dem Unfallsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde aber dieser, mitzuteilen. Die Mitteilung obliegt bei Zurücklegung der Anzeige dem öffentlichen Ankläger, in allen anderen Fällen aber dem Gericht.
  2. Absatz 2,Die Zeit von der Erstattung der Strafanzeige wegen eines Verkehrsunfalles bis zum Einlangen der im Absatz eins, genannten Mitteilung bei der zuständigen Verwaltungsbehörde ist in die Verjährungsfrist (Paragraph 31, Absatz 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1950) nicht einzurechnen.