(2)Absatz 2,Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in § 1 Abs. 2 genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in Paragraph eins, Absatz 2, genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.