Bundesrecht konsolidiert

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Anmeldegesetz Polen § 6

Kurztitel

Anmeldegesetz Polen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 327/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

15.06.1974

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.
  2. Absatz 2,Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in Paragraph eins, Absatz 2, genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208670

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/235/P6/NOR40208670

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