Absatz eins,Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis zum 31. Dezember 1974 anzumelden. Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird.