Bundesrecht konsolidiert

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Anmeldegesetz Polen § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anmeldegesetz Polen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 235/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

08.07.1971

Außerkrafttretensdatum

14.06.1974

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis spätestens 31. Dezember 1972 einzubringen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion fristgerecht eingebracht wird. Diese hat die Anmeldung unverzüglich an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland weiterzuleiten.
  2. Absatz 2,Anmeldeberechtigte Personen, die innerhalb der in Absatz eins, genannten Frist keine Anmeldung vorgenommen haben, sind von Leistungen nach dem. in Paragraph eins, Absatz 2, genannten besonderen Bundesgesetz ausgeschlossen.

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

20010357

Dokumentnummer

NOR40208663

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/235/P6/NOR40208663

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