Absatz eins,Anmeldungen nach diesem Bundesgesetz sind nachweislich bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland bis spätestens 31. Dezember 1972 einzubringen. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion fristgerecht eingebracht wird. Diese hat die Anmeldung unverzüglich an die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland weiterzuleiten.