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Gerichtskommissionstarifgesetz § 13
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.2007
§ 12a am 31.12.2007
§ 14 am 31.12.2007
Alle Fassungen
§ 13 heute
§ 13 gültig ab 17.08.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
§ 13 gültig von 01.01.2008 bis 16.08.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
§ 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2001
§ 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
§ 13 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2001
zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 148/1997
§ 13 gültig von 01.04.1985 bis 30.06.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1985
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 132/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
GKTG
Index
27/02 Notare
Text
Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung
§ 13.
Paragraph 13,
(1)
Absatz eins,
Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1.
Ziffer eins
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro,
– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 10,90 Euro,
2.
Ziffer 2
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 16,40 Euro,
3.
Ziffer 3
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 21,80 Euro,
4.
Ziffer 4
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 8,20 Euro mehr,
5.
Ziffer 5
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 14,20 Euro mehr,
6.
Ziffer 6
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 21,80 Euro mehr,
7.
Ziffer 7
über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro um 29 Euro mehr,
8.
Ziffer 8
über 5 090 Euro bis einschließlich 5 810 Euro um 93,20 Euro und 36,20 Euro mehr,
9.
Ziffer 9
über 5 810 Euro bis einschließlich 7 270 Euro für je angefangene weitere 730 Euro um 36,20 Euro mehr,
10.
Ziffer 10
über 7 270 Euro bis einschließlich 36 340 Euro für je angefangene weitere 1 820 Euro um 45,10 Euro mehr,
11.
Ziffer 11
über 36 340 Euro bis einschließlich 50 870 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 37,50 Euro mehr,
12.
Ziffer 12
über 50 870 Euro bis einschließlich 72 670 Euro für je angefangene weitere 3 630 Euro um 34,80 Euro mehr,
13.
Ziffer 13
über 72 670 Euro bis einschließlich 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 35,50 Euro mehr,
14.
Ziffer 14
über 363 360 Euro für je angefangene weitere 7 270 Euro um 36,20 Euro mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 3 633 640 Euro entspräche.
(2)
Absatz 2,
Betrifft jedoch die im Abs. 1 genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
Betrifft jedoch die im Absatz eins, genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
1.
Ziffer eins
– vorbehaltlich des § 7 – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro,
– vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 70 Euro 6,90 Euro,
2.
Ziffer 2
über 70 Euro bis einschließlich 110 Euro 10,30 Euro,
3.
Ziffer 3
über 110 Euro bis einschließlich 150 Euro 13,70 Euro,
4.
Ziffer 4
über 150 Euro bis einschließlich 1 090 Euro für je angefangene weitere 70 Euro um 5,50 Euro mehr,
5.
Ziffer 5
über 1 090 Euro bis einschließlich 2 180 Euro für je angefangene weitere 180 Euro um 10,90 Euro mehr,
6.
Ziffer 6
über 2 180 Euro bis einschließlich 4 360 Euro für je angefangene weitere 360 Euro um 16,90 Euro mehr,
7.
Ziffer 7
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 81,80 Euro,
bei einem Wert über 4 360 Euro bis einschließlich 5 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 81,80 Euro,
8.
Ziffer 8
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 102,30 Euro,
bei einem Wert über 5 090 Euro bis einschließlich 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 102,30 Euro,
9.
Ziffer 9
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Abs. 1, vermindert um 204,40 Euro.
bei einem Wert über 1 090 090 Euro die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 204,40 Euro.
(3)
Absatz 3,
Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.
Anmerkung
1. zur Bemessungsgrundlage siehe § 12
2. zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen Gläubiger siehe § 18
3. ÜR: Art. 96 Z 20,
BGBl. I Nr. 98/2001
; Art. IV Z 4,
BGBl. I Nr. 132/2001
Schlagworte
Landwirtschaft
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2024
Gesetzesnummer
10002206
Dokumentnummer
NOR40023532
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P13/NOR40023532
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