Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtskommissionstarifgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.04.1985

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Beachte


Betragsanpassung durch V

Text

Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung

Paragraph 13,
  1. Absatz eins,Für die Durchführung aller oder doch des größten Teiles der zur Einantwortung, zur Feststellung der Heimfälligkeit, zur kridamäßigen Verteilung des Nachlasses oder zur Ausfolgung des Nachlasses erforderlichen Amtshandlungen oder für die Durchführung einer Nachtragsabhandlung beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 1 000 S 125 S,
    2. Ziffer 2
      über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 188 S,
    3. Ziffer 3
      über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 250 S,
    4. Ziffer 4
      über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 94 S mehr,
    5. Ziffer 5
      über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 163 S mehr,
    6. Ziffer 6
      über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 250 S mehr,
    7. Ziffer 7
      über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S um 322 S mehr,
    8. Ziffer 8
      über 70 000 S bis einschließlich 80 000 S um 1 069 S und 415 S mehr,
    9. Ziffer 9
      über 80 000 S bis einschließlich 100 000 S für je angefangene weitere 10 000 S um 415 S mehr,
    10. Ziffer 10
      über 100 000 S bis einschließlich 500 000 S für je angefangene weitere 25 000 S um 517 S mehr,
    11. Ziffer 11
      über 500 000 S bis einschließlich 700 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 430 S mehr,
    12. Ziffer 12
      über 700 000 S bis einschließlich 1 000 000 S für je angefangene weitere 50 000 S um 399 S mehr,
    13. Ziffer 13
      über 1 000 000 S bis einschließlich 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 407 S mehr,
    14. Ziffer 14
      über 5 000 000 S für je angefangene weitere 100 000 S um 415 S mehr, jedoch nie mehr, als einer Bemessungsgrundlage von 50 000 000 S entspräche.
  2. Absatz 2,Betrifft jedoch die im Absatz eins, genannte Tätigkeit hauptsächlich Liegenschaften, die der Land- oder Forstwirtschaft gewidmet und überwiegend vom Erblasser selbst bewirtschaftet worden sind, so beträgt die Gebühr bei einer Bemessungsgrundlage
    1. Ziffer eins
      – vorbehaltlich des Paragraph 7, – bis einschließlich 1 000 S 79 S,
    2. Ziffer 2
      über 1 000 S bis einschließlich 1 500 S 118 S,
    3. Ziffer 3
      über 1 500 S bis einschließlich 2 000 S 157 S,
    4. Ziffer 4
      über 2 000 S bis einschließlich 15 000 S für je angefangene weitere 1 000 S um 63 S mehr,
    5. Ziffer 5
      über 15 000 S bis einschließlich 30 000 S für je angefangene weitere 2 500 S um 125 S mehr,
    6. Ziffer 6
      über 30 000 S bis einschließlich 60 000 S für je angefangene weitere 5 000 S um 194 S mehr,
    7. Ziffer 7
      bei einem Wert über 60 000 S bis einschließlich 70 000 S die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 938 S,
    8. Ziffer 8
      bei einem Wert über 70 000 S bis einschließlich 15 000 000 S die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 1 173 S,
    9. Ziffer 9
      bei einem Wert über 15 000 000 S die Gebühr nach dem Absatz eins,, vermindert um 2 344 S.
  3. Absatz 3,Die Gebühr erfaßt alle Amtshandlungen einschließlich der Todfallsaufnahme und einer Erbteilung oder der Verfassung eines Endausweises im Zug der Verlassenschaftsabhandlung. Dies gilt auch dann, wenn eine Amtshandlung wegen Gefahr im Verzug oder aus anderen wichtigen Gründen gesondert vorgenommen werden muß. Wird dem Notar nach der Todfallsaufnahme durch ihn die Durchführung der Verlassenschaftsabhandlung aufgetragen, so ist die Todfallsaufnahme nicht gesondert zu entlohnen.

Anmerkung

1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 23 durch die V, BGBl. Nr. 100/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 beendet wurden. Bereits vorher wurde durch die V, BGBl. Nr. 603/1978, ein Zuschlag festgesetzt, von dem jedoch Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von 70 000 S ausdrücklich ausgenommen waren. Da § 13 ursprünglich keine derartige Bemessungsgrundlagenstufe enthalten hat, hat diese Zuschlagsfestsetzung nicht nur zu einer Erhöhung der Gebühren sondern auch zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlagenstufen geführt, und zwar im Abs. 1 beim Bereich zwischen 60 000 S und 100 000 S und im Abs. 2 zwischen 60 000 S und 15 000 000 S.
2. zur Bemessungsgrundlage siehe § 12
3. zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen Gläubiger siehe § 18

Schlagworte

Landwirtschaft

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2024

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028910

Alte Dokumentnummer

N2197114547T

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P13/NOR12028910

Navigation im Suchergebnis