Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1985Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985,
Beachte
Betragsanpassung durch VBetragsanpassung durch römisch fünf
Anmerkung
1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. § 23 durch die V, BGBl. Nr. 100/1985. Diese V ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 beendet wurden. Bereits vorher wurde durch die V, BGBl. Nr. 603/1978, ein Zuschlag festgesetzt, von dem jedoch Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von 70 000 S ausdrücklich ausgenommen waren. Da § 13 ursprünglich keine derartige Bemessungsgrundlagenstufe enthalten hat, hat diese Zuschlagsfestsetzung nicht nur zu einer Erhöhung der Gebühren sondern auch zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlagenstufen geführt, und zwar im Abs. 1 beim Bereich zwischen 60 000 S und 100 000 S und im Abs. 2 zwischen 60 000 S und 15 000 000 S.1. Die hier angeführten Gebührenbeträge ergeben sich aufgrund der letzten Zuschlagsfestsetzung gem. Paragraph 23, durch die römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1985,. Diese römisch fünf ist am 1. April 1985 in Kraft getreten und auf Amtshandlungen der Notare anzuwenden, die nach dem 31. März 1985 beendet wurden. Bereits vorher wurde durch die römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 603 aus 1978,, ein Zuschlag festgesetzt, von dem jedoch Gebühren bis zu einer Bemessungsgrundlage von 70 000 S ausdrücklich ausgenommen waren. Da Paragraph 13, ursprünglich keine derartige Bemessungsgrundlagenstufe enthalten hat, hat diese Zuschlagsfestsetzung nicht nur zu einer Erhöhung der Gebühren sondern auch zu einer Erweiterung der Bemessungsgrundlagenstufen geführt, und zwar im Absatz eins, beim Bereich zwischen 60 000 S und 100 000 S und im Absatz 2, zwischen 60 000 S und 15 000 000 S.
2. zur Bemessungsgrundlage siehe § 122. zur Bemessungsgrundlage siehe Paragraph 12
3. zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen Gläubiger siehe § 183. zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungsstatt an einen Gläubiger siehe Paragraph 18