Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gerichtskommissionstarifgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.1971
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
GKTG
Index
27/02 Notare
Text
I. Abschnittrömisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
§ 1. (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.Paragraph eins, (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Anmerkung
1. Zur Regelung der Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichts
(Gerichtskommissäre) siehe das BG,
BGBl. Nr. 343/1970.
2. Der Gebührenanspruch der Notare für Amtshandlungen, die sie nach
§ 1 der Notariatsordnung zu besorgen haben, richtet sich nach dem
NTG,
BGBl. Nr. 576/1973.
Schlagworte
Gerichtskommissär
Gesetzesnummer
10002206
Dokumentnummer
NOR12028898
Alte Dokumentnummer
N2197114535T