Bundesrecht konsolidiert

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Gerichtskommissionstarifgesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Text

römisch eins. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

Paragraph eins, (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Anmerkung

1. Zur Regelung der Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichts
(Gerichtskommissäre) siehe das BG, BGBl. Nr. 343/1970.
2. Der Gebührenanspruch der Notare für Amtshandlungen, die sie nach
§ 1 der Notariatsordnung zu besorgen haben, richtet sich nach dem
NTG, BGBl. Nr. 576/1973.

Schlagworte

Gerichtskommissär

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR12028898

Alte Dokumentnummer

N2197114535T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P1/NOR12028898

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