Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gerichtskommissionstarifgesetz § 1

Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 108/1971 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GKTG

Index

27/02 Notare

Text

römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Gerichtskommissäre zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.

Anmerkung

1. Zur Regelung der Tätigkeit der Notare als Beauftragte des Gerichts (Gerichtskommissäre) siehe das BG, BGBl. Nr. 343/1970.
2. Der Gebührenanspruch der Notare für Amtshandlungen, die sie nach § 1 der Notariatsordnung zu besorgen haben, richtet sich nach dem NTG, BGBl. Nr. 576/1973.
3. EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Gerichtskommissär

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2015

Gesetzesnummer

10002206

Dokumentnummer

NOR40095045

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1971/108/P1/NOR40095045

Navigation im Suchergebnis