Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gerichtskommissionstarifgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,
Paragraph eins
01.04.1971
31.12.2007
römisch eins. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gebührenanspruch
Paragraph eins, (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.