Kurztitel

Gerichtskommissionstarifgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1971,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

römisch eins. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gebührenanspruch

Paragraph eins, (1) Die Notare haben für die Amtshandlungen, die sie als Beauftragte des Gerichtes zu besorgen haben, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Diese Gebühren sind auf ihren Antrag vom Gericht zu bestimmen; im Antrag sind die Gebühren einzeln zu verzeichnen.

  1. Absatz 2,Die Bestimmungen des ersten Abschnitts gelten nur, soweit in den folgenden Abschnitten nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.