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Militärstrafgesetz § 7
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 6 am 23.09.2026
§ 8 am 23.09.2026
Alle Fassungen
§ 7 heute
§ 7 gültig ab 01.01.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
§ 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2007
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Militärstrafgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 112/2007
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
01.01.2008
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
MilStG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
II. HAUPTSTÜCK
römisch zwei. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
I. Straftaten gegen die Wehrpflicht
römisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7.
Paragraph 7,
(1)
Absatz eins,
Wer der Einberufung
1.
Ziffer eins
zum Grundwehrdienst oder
2.
Ziffer 2
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 112/2007
)
Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
3.
Ziffer 3
zu einer Milizübung oder
4.
Ziffer 4
zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
5.
Ziffer 5
zu einer außerordentlichen Übung oder
6.
Ziffer 6
zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)
Absatz 2,
Wer der Einberufung zum Grundwehrdienst länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3)
Absatz 3,
Wer der Einberufung
1.
Ziffer eins
zu einer Milizübung oder
2.
Ziffer 2
zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
3.
Ziffer 3
zu einer außerordentlichen Übung oder
4.
Ziffer 4
zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
Anmerkung
ÜR: Art. XXIV,
BGBl. I Nr. 112/2007
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2013
Gesetzesnummer
10005361
Dokumentnummer
NOR40095507
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P7/NOR40095507
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