Absatz eins,Wer der Einberufung
- Ziffer einszum Grundwehrdienst oder
- Ziffer 2Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,)
- Ziffer 3zu einer Milizübung oder
- Ziffer 4zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
- Ziffer 5zu einer außerordentlichen Übung oder
- Ziffer 6zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.