II. HAUPTSTÜCKrömisch zwei. HAUPTSTÜCK
Besonderer Teil
I. Straftaten gegen die Wehrpflichtrömisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht
Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles
§ 7. (1) Wer der EinberufungParagraph 7, (1) Wer der Einberufung
zu einer Truppenübung oder
zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
zu einer außerordentlichen Übung oder
zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Wer der Einberufung
länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Wer der Einberufung
zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
zu einer außerordentlichen Übung oder
zu einem Aufschubpräsenzdienst
länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.