Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

römisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

Paragraph 7, (1) Wer der Einberufung

  1. Ziffer eins
    zum Grundwehrdienst oder
  2. Ziffer 2
    zu einer Truppenübung oder
  3. Ziffer 3
    zu einer Kaderübung oder
  4. Ziffer 4
    zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  5. Ziffer 5
    zu einer außerordentlichen Übung oder
  6. Ziffer 6
    zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zum Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      zu einer Truppenübung
    länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zu einer Kaderübung oder
    2. Ziffer 2
      zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. Ziffer 3
      zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. Ziffer 4
      zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059521

Alte Dokumentnummer

N4197011575O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P7/NOR12059521

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