Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

römisch zwei. HAUPTSTÜCK

Besonderer Teil

römisch eins. Straftaten gegen die Wehrpflicht

Nichtbefolgung des Einberufungsbefehles

Paragraph 7, (1) Wer der Einberufung

  1. Ziffer eins
    zum Grundwehrdienst oder
  2. Ziffer 2
    zu einer Truppenübung oder
  3. Ziffer 3
    zu einer Kaderübung oder
  4. Ziffer 4
    zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
  5. Ziffer 5
    zu einer außerordentlichen Übung oder
  6. Ziffer 6
    zu einem Aufschubpräsenzdienst
nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
  1. Absatz 2,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zum Grundwehrdienst oder
    2. Ziffer 2
      zu einer Truppenübung
    länger als 30 Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
  2. Absatz 3,Wer der Einberufung
    1. Ziffer eins
      zu einer Kaderübung oder
    2. Ziffer 2
      zu einem Einsatzpräsenzdienst oder
    3. Ziffer 3
      zu einer außerordentlichen Übung oder
    4. Ziffer 4
      zu einem Aufschubpräsenzdienst
    länger als acht Tage nicht Folge leistet, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.