Bundesrecht konsolidiert

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Militärstrafgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärstrafgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

MilStG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. Ziffer eins
    Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305);
  2. Ziffer 2
    Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;
  3. Ziffer 3
    Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder
Wachbereitschaft im Dienst steht;
  1. Ziffer 4
    erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft
des Bundesheeres, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 500 000 S übersteigender Vermögensschaden;
  1. Ziffer 5
    Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an
Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;
  1. Ziffer 6
    militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen
Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;
  1. Ziffer 7
    wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten,
die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;
  1. Ziffer 8
    wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame
Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.

Schlagworte

BGBl. Nr. 305/1990

Gesetzesnummer

10005361

Dokumentnummer

NOR12059516

Alte Dokumentnummer

N4197011570O

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/344/P2/NOR12059516

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