Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;