Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1998,
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Paragraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (§ 1 des Wehrgesetzes 1990 - WG, BGBl. Nr. 305);Soldat: jeder Angehörige des Präsenzstandes des Bundesheeres (Paragraph eins, des Wehrgesetzes 1990 - WG, Bundesgesetzblatt Nr. 305);
Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im § 2 Abs. 1 WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;Einsatz: das Einschreiten des Bundesheeres oder eines Teiles des Bundesheeres zu einem der im Paragraph 2, Absatz eins, WG genannten Zwecke, einschließlich der Bereitstellung und des Anmarsches zu diesem Einschreiten;
Wache: ein Soldat, der als Posten, Streife, Bedeckung oder
Wachbereitschaft im Dienst steht;
erheblicher Nachteil: eine Minderung der Einsatzbereitschaft
des Bundesheeres, ein den Zweck eines Einsatzes gefährdender Mangel an Menschen oder Material oder ein 500 000 S übersteigender Vermögensschaden;
Befehl: eine von einem militärischen Vorgesetzten an
Untergebene gerichtete, für einen Einzelfall geltende Anordnung zu einem bestimmten Verhalten;
militärisches Geheimnis: alles, was an militärisch bedeutsamen
Tatsachen, Gegenständen, Erkenntnissen, Nachrichten und Vorhaben dem Soldaten ausdrücklich als geheim bezeichnet worden ist oder seiner Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres preisgegeben werden kann;
wichtige Meldung: eine dienstliche Mitteilung eines Soldaten,
die militärisch bedeutsame Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und ihrer Art nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben oder falsch oder verspätet erstattet werden kann;
wichtiger Befehl: ein Befehl, der militärisch bedeutsame
Tatsachen, Nachrichten und Vorhaben betrifft und dessen rechtzeitige und richtige Befolgung der Art des Befehles nach offenbar nicht ohne Gefahr für die Erfüllung einer Aufgabe des Bundesheeres unterbleiben kann.