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Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene § 0

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 34/1970

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

19.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

29.06.1967

Index

69/02 Arbeitsrecht

Titel

(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
StF: BGBl. Nr. 34/1970 (NR: GP XI RV 1310 AB 1371 S. 149. BR: S. 280.)

Änderung

BGBl. III Nr. 152/2014 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 229/2017 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Österreich III 152/2014 *Barbados III 152/2014 *Belgien III 229/2017 *Bolivien III 152/2014 *Deutschland III 152/2014 *Ecuador III 152/2014 *Finnland III 152/2014 *Libyen III 152/2014 *Niederlande 34/1970, III 152/2014 *Norwegen 34/1970, III 152/2014 *Schweden 34/1970, III 152/2014 *Schweiz III 152/2014 *Slowakei III 152/2014 *Tschechische R III 152/2014 *Uruguay III 152/2014 *Venezuela III 152/2014 *Zypern 34/1970, III 152/2014

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem das am 29. Juni 1967 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich, welche also lauten: …

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.

Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,

hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und

dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.

Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.

Ratifikationstext

Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2017,)

Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.

Die Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich wurde am 4. November 1969 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 48 Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in Kraft.

Österreich

Erklärung

gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 128) über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, die Verpflichtungen aus dem Teil römisch drei des Übereinkommens zu übernehmen.

Erklärung

gemäß Artikel 39 Absatz 1 Litera b, des Übereinkommens über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene

Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Litera b, des Übereinkommens über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene die öffentlich Bediensteten vom Geltungsbereich des Übereinkommens auszuschließen.

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes gehörten dem Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,) am 1. Juli 2014 folgende Staaten an, welche angegeben haben, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:

Barbados (Teile römisch zwei und römisch drei), Belgien (Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier), Bolivien (alle Teile), Deutschland (alle Teile), Ecuador (alle Teile), Finnland (alle Teile), Libyen (alle Teile), Niederlande (alle Teile), Norwegen (alle Teile), Österreich (Teil römisch drei), Schweden (alle Teile), Schweiz (alle Teile), Slowakei (Teil römisch drei), Tschechische Republik (Teil römisch drei), Uruguay (alle Teile), Venezuela (alle Teile), Zypern (Teil römisch vier).

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Internationalen Arbeitsorganisation unter http://www.ilo.org/ abrufbar [C128]:

Bolivien, Ecuador, Venezuela.

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 10. September 1969

Anmerkung

Dokumentalistische Gliederung:
Tabelle zu Teil V = Anlage 1
Anhang = Anlage 2

Schlagworte

e-rk3

Im RIS seit

21.12.2017

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2025

Gesetzesnummer

10008244

Dokumentnummer

NOR40199696

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/34/P0/NOR40199696

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