(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 229/2017)Anmerkung, , letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 229 aus 2017,)
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich wurde am 4. November 1969 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 48 Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in Kraft.
Österreich
Erklärung
gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens (Nr. 128) über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, die Verpflichtungen aus dem Teil III des Übereinkommens zu übernehmen.Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, die Verpflichtungen aus dem Teil römisch drei des Übereinkommens zu übernehmen.
Erklärung
gemäß Artikel 39 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebenegemäß Artikel 39 Absatz 1 Litera b, des Übereinkommens über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 39 Absatz 1 lit. b des Übereinkommens über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene die öffentlich Bediensteten vom Geltungsbereich des Übereinkommens auszuschließen.Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Litera b, des Übereinkommens über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene die öffentlich Bediensteten vom Geltungsbereich des Übereinkommens auszuschließen.
Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes gehörten dem Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene (BGBl. Nr. 34/1970) am 1. Juli 2014 folgende Staaten an, welche angegeben haben, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes gehörten dem Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,) am 1. Juli 2014 folgende Staaten an, welche angegeben haben, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:
Barbados (Teile II und III), Belgien (Teile II, III und IV), Bolivien (alle Teile), Deutschland (alle Teile), Ecuador (alle Teile), Finnland (alle Teile), Libyen (alle Teile), Niederlande (alle Teile), Norwegen (alle Teile), Österreich (Teil III), Schweden (alle Teile), Schweiz (alle Teile), Slowakei (Teil III), Tschechische Republik (Teil III), Uruguay (alle Teile), Venezuela (alle Teile), Zypern (Teil IV).Barbados (Teile römisch zwei und römisch drei), Belgien (Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier), Bolivien (alle Teile), Deutschland (alle Teile), Ecuador (alle Teile), Finnland (alle Teile), Libyen (alle Teile), Niederlande (alle Teile), Norwegen (alle Teile), Österreich (Teil römisch drei), Schweden (alle Teile), Schweiz (alle Teile), Slowakei (Teil römisch drei), Tschechische Republik (Teil römisch drei), Uruguay (alle Teile), Venezuela (alle Teile), Zypern (Teil römisch vier).
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Internationalen Arbeitsorganisation unter http://www.ilo.org/ abrufbar [C128]:Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Internationalen Arbeitsorganisation unter http://www.ilo.org/ abrufbar [C128]:
Bolivien, Ecuador, Venezuela.