Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene
Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
19.12.2017
29.06.1967
69/02 Arbeitsrecht
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN (Nr. 128) ÜBER LEISTUNGEN BEI INVALIDITÄT UND ALTER UND AN HINTERBLIEBENE
StF: BGBl. Nr. 34/1970 (NR: GP XI RV 1310 AB 1371 S. 149. BR: S. 280.)
BGBl. III Nr. 152/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 229/2017 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich römisch drei 152 aus 2014, *Barbados römisch drei 152 aus 2014, *Belgien römisch drei 229 aus 2017, *Bolivien römisch drei 152 aus 2014, *Deutschland römisch drei 152 aus 2014, *Ecuador römisch drei 152 aus 2014, *Finnland römisch drei 152 aus 2014, *Libyen römisch drei 152 aus 2014, *Niederlande 34 aus 1970,, römisch drei 152 aus 2014, *Norwegen 34 aus 1970,, römisch drei 152 aus 2014, *Schweden 34 aus 1970,, römisch drei 152 aus 2014, *Schweiz römisch drei 152 aus 2014, *Slowakei römisch drei 152 aus 2014, *Tschechische R römisch drei 152 aus 2014, *Uruguay römisch drei 152 aus 2014, *Venezuela römisch drei 152 aus 2014, *Zypern 34 aus 1970,, römisch drei 152/2014
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für soziale Verwaltung und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 10. September 1969
Der Nationalrat hat anläßlich der Genehmigung des vorstehenden Übereinkommens in seiner Sitzung vom 10. Juli 1969 beschlossen, daß dieses Übereinkommen durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist.
Die Ratifikation des Übereinkommens durch Österreich wurde am 4. November 1969 beim Generaldirektor der Internationalen Arbeitsorganisation eingetragen. Das vorliegende Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 48 Absatz 3 für Österreich am 4. November 1970 in Kraft.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Übereinkommens über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, die Verpflichtungen aus dem Teil römisch drei des Übereinkommens zu übernehmen.
Die Republik Österreich erklärt, gemäß Artikel 39 Absatz 1 Litera b, des Übereinkommens über die Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene die öffentlich Bediensteten vom Geltungsbereich des Übereinkommens auszuschließen.
Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes gehörten dem Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1970,) am 1. Juli 2014 folgende Staaten an, welche angegeben haben, die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen für die nachstehenden Teile zu übernehmen:
Barbados (Teile römisch zwei und römisch drei), Belgien (Teile römisch zwei, römisch drei und römisch vier), Bolivien (alle Teile), Deutschland (alle Teile), Ecuador (alle Teile), Finnland (alle Teile), Libyen (alle Teile), Niederlande (alle Teile), Norwegen (alle Teile), Österreich (Teil römisch drei), Schweden (alle Teile), Schweiz (alle Teile), Slowakei (Teil römisch drei), Tschechische Republik (Teil römisch drei), Uruguay (alle Teile), Venezuela (alle Teile), Zypern (Teil römisch vier).
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Internationalen Arbeitsorganisation unter http://www.ilo.org/ abrufbar [C128]:
Bolivien, Ecuador, Venezuela.
Nachdem das am 29. Juni 1967 in Genf von der Internationalen Arbeitskonferenz angenommene Übereinkommen (Nr. 128) über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene samt Anhang und Erklärungen der Republik Österreich, welche also lauten: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Übereinkommen mit vorstehenden Erklärungen der Republik Österreich für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der darin enthaltenen Bestimmungen.
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf einberufen wurde und am 7. Juni 1967 zu ihrer einundfünfzigsten Tagung zusammengetreten ist,
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend die Neufassung des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Altersversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Gewerbe usw.), 1933, des Übereinkommens über Invaliditätsversicherung (Landwirtschaft), 1933, des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Gewerbe usw.), 1933, und des Übereinkommens über die Hinterbliebenenversicherung (Landwirtschaft), 1933, eine Frage, die den vierten Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, und
dabei bestimmt, daß diese Anträge die Form eines internationalen Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 29. Juni 1967, das folgende Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene, 1967, bezeichnet wird.
Dokumentalistische Gliederung:
Tabelle zu Teil römisch fünf = Anlage 1
Anhang = Anlage 2
e-rk3
23.05.2025
10008244
NOR40199696