(3)Absatz 3,Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen wurde, nachdem
sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder
der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch hingewiesen hatte,
kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter lit. a oder b erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde.kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter Litera a, oder b erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde.