Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 33a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33a

Inkrafttretensdatum

01.08.1977

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

Paragraph 33 a, (1) Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren registrierten Marke begehren, soweit diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig (Paragraph 13,) gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann.

  1. Absatz 2,Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, nicht gebraucht wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Absatz eins, nur dann nicht, wenn wegen des ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.
  2. Absatz 3,Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen wurde, nachdem
    1. Litera a
      sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder
    2. Litera b
      der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch hingewiesen hatte,
    kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von zwei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter Litera a, oder b erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde.
  3. Absatz 4,Dem Gebrauch der Marke steht der Gebrauch eines ihr ähnlichen Zeichens (Paragraph 14,) gleich. Der Gebrauch für bestimmte Waren und Dienstleistungen wirkt auch für gleichartige Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
  4. Absatz 5,Der Gebrauch (Absatz eins,) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.

Anmerkung

1. Siehe dazu auch Art. 5 lit. C Abs. 1 und 2 der Pariser
Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl.
Nr. 385/1969.
2. Nov: Art. II Abs. 2, BGBl. Nr. 350/1977

Schlagworte

Popularklage

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028555

Alte Dokumentnummer

N2197012796T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P33a/NOR12028555

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