Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 33 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen

Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

Paragraph 33 a, (1) Jedermann kann die Löschung einer seit mindestens fünf Jahren registrierten Marke begehren, soweit diese innerhalb der letzten fünf Jahre vor Überreichung des Löschungsantrages im Inland weder vom Markeninhaber noch mit dessen Zustimmung von einem Dritten in angemessenem Umfang kennzeichenmäßig (Paragraph 13,) gebraucht wurde, es sei denn, daß der Markeninhaber den Nichtgebrauch rechtfertigen kann.

  1. Absatz 2,Soweit Marken infolge gesetzlicher Beschränkungen des Verkehrs mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie bestimmt sind, nicht gebraucht wurden, unterliegen sie der Löschung gemäß Absatz eins, nur dann nicht, wenn wegen des ernsthaften Gebrauches des Zeichens im Ausland oder auf Grund anderer berücksichtigungswürdiger Umstände ein schutzwürdiges Interesse am Markenschutz in Österreich anzuerkennen ist.
  2. Absatz 3,Auf einen Markengebrauch, der erst aufgenommen wurde, nachdem
    1. Litera a
      sich der Markeninhaber oder ein Lizenznehmer gegenüber dem Antragsteller auf das Markenrecht berufen hatte oder
    2. Litera b
      der Antragsteller den Markeninhaber oder einen Lizenznehmer auf den Nichtgebrauch hingewiesen hatte,
    kann sich der Markeninhaber jedoch nicht berufen, sofern der Löschungsantrag innerhalb von drei Monaten, nachdem es erstmals zu einer der unter Litera a, oder b erwähnten Handlungen gekommen war, überreicht wurde.
  3. Absatz 4,Dem Gebrauch der Marke steht der Gebrauch eines ihr ähnlichen Zeichens (Paragraph 14,) gleich. Der Gebrauch für bestimmte Waren und Dienstleistungen wirkt auch für gleichartige Waren und Dienstleistungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses.
  4. Absatz 5,Der Gebrauch (Absatz eins,) ist vom Markeninhaber nachzuweisen.
  5. Absatz 6,Das Löschungserkenntnis wirkt fünf Jahre, gerechnet vom Tag der Antragstellung an, zurück, jedoch höchstens bis zum Ablauf des fünften Jahres der Schutzdauer.