Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

22.07.1999

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Beachte

Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

Paragraph 16, (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.

  1. Absatz 2,Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen werden durch Verordnung festgesetzt.
  2. Absatz 3,In der Anmeldung ist anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke bestimmt ist (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis); die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Zahl der vorzulegenden Stücke werden durch Verordnung bestimmt.
  3. Absatz 4,Bei den vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen.

Anmerkung

Siehe dazu auch §§ 8 und 9 Patentamtsverordnung, BGBl. Nr. 2/1985.

Schlagworte

Warenverzeichnis

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12036269

Alte Dokumentnummer

N2199225499J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P16/NOR12036269

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