Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1992Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 773 aus 1992,
Beachte
Tritt gleichzeitig mit dem Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum in Kraft.
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken
1. Registrierung
§ 16. (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.Paragraph 16, (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.
(2)Absatz 2,Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, ist eine Darstellung der Marke zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen werden durch Verordnung festgesetzt.
(3)Absatz 3,In der Anmeldung ist anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke bestimmt ist (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis); die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Zahl der vorzulegenden Stücke werden durch Verordnung bestimmt.
(4)Absatz 4,Bei den vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Abs. 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen.Bei den vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen.