Bundesrecht konsolidiert

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Markenschutzgesetz 1970 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Markenschutzgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1970

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.12.1970

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Index

26/02 Marken- und Musterschutz

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Registrierung, Umschreibung und Löschung der Marken

1. Registrierung

Paragraph 16, (1) Das Markenregister wird vom Patentamt geführt.

  1. Absatz 2,Die Marke muß beim Patentamt zur Registrierung schriftlich angemeldet werden. Sofern sie nicht bloß aus Zahlen, Buchstaben oder Worten ohne bildmäßige Ausgestaltung besteht und hiefür keine bestimmte Schriftform beansprucht wird, sind eine Darstellung der Marke und ein Druckstock zu überreichen. Die Zahl der vorzulegenden Markendarstellungen, ihre Beschaffenheit und Abmessungen sowie die Beschaffenheit und die Abmessungen des Druckstockes werden durch Verordnung festgesetzt.
  2. Absatz 3,In der Anmeldung ist anzugeben, für welche Waren und Dienstleistungen die Marke bestimmt ist (Waren- und Dienstleistungsverzeichnis); die näheren Erfordernisse des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses und die Zahl der vorzulegenden Stücke werden durch Verordnung bestimmt.
  3. Absatz 4,Bei den vom Präsidenten des Patentamtes zu erlassenden Verordnungen nach den Absatz 2 und 3 ist auf die Erfordernisse des Registrierungsverfahrens sowie der Registrierung, der Drucklegung und der Veröffentlichung der Marke Bedacht zu nehmen.

Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1969,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)

Anmerkung

Siehe dazu auch §§ 8 und 9 Patentamtsverordnung, BGBl. Nr. 2/1985.

Schlagworte

Warenverzeichnis

Gesetzesnummer

10002180

Dokumentnummer

NOR12028536

Alte Dokumentnummer

N2197012777T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/260/P16/NOR12028536

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