Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 634/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

20.08.1994

Außerkrafttretensdatum

09.06.2005

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.

Text

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Paragraph 2,

Patente werden nicht erteilt:

  1. Ziffer eins
    für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. Ziffer 2
    für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  3. Ziffer 3
    für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984.
2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12037781

Alte Dokumentnummer

N2199440775J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P2/NOR12037781

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