Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Patentgesetz 1970
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
20.08.1994
Außerkrafttretensdatum
09.06.2005
Index
26/03 Patentrecht
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF
BGBl. Nr. 634/1994.
Text
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2.Paragraph 2,
Patente werden nicht erteilt:
für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984,
BGBl. Nr. 234/1984.
2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2023
Gesetzesnummer
10002181
Dokumentnummer
NOR12037781
Alte Dokumentnummer
N2199440775J