Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 634/1994Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994,
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 173a idF BGBl. Nr. 634/1994.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 173 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 634 aus 1994,.
Text
Ausnahmen von der Patentierbarkeit
§ 2.Paragraph 2,
Patente werden nicht erteilt:
für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.
Anmerkung
1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984.1. ÜR: Artikel römisch vier und römisch fünf PatRNov 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1984,.
2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.