Bundesrecht konsolidiert

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Patentgesetz 1970 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 259/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 382/1986

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

23.07.1986

Außerkrafttretensdatum

19.08.1994

Index

26/03 Patentrecht

Beachte

§ 2 Z 2 zweiter Satz ist am 7.10.1987 in Kraft getreten (Art. VII Abs. 3 PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984).

Text

Ausnahmen von der Patentierbarkeit

Paragraph 2,

Patente werden nicht erteilt:

  1. Ziffer eins
    für Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde; ein solcher Verstoß kann nicht allein daraus hergeleitet werden, daß die Verwertung der Erfindung durch Rechtsvorschriften verboten ist;
  2. Ziffer 2
    für Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung von Menschen und Diagnostizierverfahren an Menschen; dies gilt nicht für Erzeugnisse, insbesondere Stoffe und Stoffgemische, zur Anwendung in einem dieser Verfahren;
  3. Ziffer 3
    für Pflanzensorten oder Tierarten (Tierrassen) sowie für im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen oder Tieren; diese Ausnahmen sind auf Mikroorganismen als solche sowie auf mikrobiologische Verfahren und auf die mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. ÜR: Art. IV und V PatRNov 1984, BGBl. Nr. 234/1984.
2. Unter Mikroorganismen sind insb. Prokaryonten, niedere Zukaryonten (zB Algen, niedere Pilze), Viren und Plasmide zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR12028647

Alte Dokumentnummer

N2197026733S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/259/P2/NOR12028647

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