Bundesrecht konsolidiert

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Behinderteneinstellungsgesetz Art. 2 § 7f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Behinderteneinstellungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 22/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 7f

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

30.04.2008

Abkürzung

BEinstG

Index

68/01 Behinderteneinstellung

Text

Rechtsfolgen der Diskriminierung im Zusammenhang mit der Beendigung eines Dienstverhältnisses

Paragraph 7 f,
  1. Absatz eins,Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7,), so kann die Kündigung oder Entlassung unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, bei Gericht angefochten werden.
  2. Absatz 2,Ist das Dienstverhältnis eines Beamten wegen einer Behinderung oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden, oder ist der Beamte wegen einer Behinderung amtswegig in den Ruhestand versetzt worden, so ist die Kündigung, Entlassung oder Ruhestandsversetzung auf Grund eines Antrages des betroffenen Dienstnehmers für rechtsunwirksam zu erklären.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 sind nicht anzuwenden auf Kündigungen, für die Paragraph 8, gilt.

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2023

Gesetzesnummer

10008253

Dokumentnummer

NOR40066775

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1970/22/A2P7f/NOR40066775

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