Absatz eins,Ist das Dienstverhältnis vom Dienstgeber wegen einer Behinderung des Dienstnehmers oder wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen nach diesem Bundesgesetz gekündigt oder vorzeitig beendigt worden (Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7,), so kann die Kündigung oder Entlassung unter der Voraussetzung des Paragraph 7 k, bei Gericht angefochten werden.